Dienstag, 9. September 2008

1. Schreiben an BfArm und HSM vom 27. Oktober 2005

2005-12-09

Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 BONN

Betr.: Zulassung von Substanzen zur intravenösen Infusion beim Menschen

Hier: Ölhaltige Infusionslösungen (Lipid-Infusionslösungen) zur sogenannten parenteralen Ernährung

u.i.B.: Kennzeichnungspflicht / Anwendungsverbot

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund von Erkenntnissen im Rahmen eines seit dem 22. Februar 2005 vom Büro CID-Forschung betriebenen, unabhängigen Forschungsprojektes zur Frage der Anwendung von Lipid-Infusionslösungen - insbesondere deren missbräuchlicher Verwendung am Patienten - besteht für uns ausreichender Anlaß, Sie zur Schadensabwendung auf die im Folgenden genannten Mängel und Gefahren hinzuweisen.

Einleitend darf ich Sie darauf hinweisen, dass mir unbekannt ist, ob die als Nährlösungen zur intravenösen Infusion deklarierten Substanzen als „Arzneimittel“ im Sinne der vorgeschriebenen Zulassungsprüfungen für pharmazeutische Produkte gelten, d.h. ob für diese Produkte vor ihrer Zulassung der Nachweis ihrer Unschädlichkeit für den Menschen erbracht wurde bzw. wenn ja, in welcher Form dies erfolgte.

Laut dem aktuellen Arzneimittelverzeichnis für Deutschland (Rote Liste 2005) sind in der Bundesrepublik Deutschland unter der Rubrik Infusions- u. Standardinjektionslösungen unter dem Punkt 2.5. Fettlösungen 12 Produkte der Firmen Baxter, DeltaSelect, B/Braun, Fresenius Kabi und Grifols mit den Markennamen CLINOLEIC, DELTALIPID, INTRALIPID, LIPOFUNDIN, LIPOVENÖS, OMEGAVEN, SALVILIPID und SOYACAL als Öl-Emulsionen zur intravenösen Infusion verzeichnet.

Diese Infusionslösungen beinhalten in unterschiedlichen Zusammensetzungen

als Fettanteil zur intravenösen Nährstoffzufuhr

  • 10% bis 30% Öl aus Soyabohnen (bzw. angeblich auch aus Oliven und Hochseefischen)

als Emulgatoren bzw. Stabilisatoren der Emulsion

  • Eilecithin

  • alpha-Tocopherol

  • Glycerol

  • Natriumoleat

  • Phosphatidylcholin (Phospholipide)

  • Natriumhydroxid

und als Trägersubstanz

  • Wasser für Injektionszwecke

Auf Grund der Zusammensetzung der oben genannten Substanzen ist unserer Ansicht nach davon auszugehen, dass die intravenöse Verabreichung der ölhaltigen Emulsionen bei Menschen und Säugetieren im günstigsten Fall zu Gesundheitsschäden im ungünstigsten Fall zum Tode führen muß.

Diese Annahme begründet sich auf folgendem Sachverhalt:

Auf Grund ihrer hohen Oberflächenspannung bilden Wasser und natürliche Fette (Öle) keine stabilen Mischungen (Emulsionen) sondern trennen sich nach Vermischung schnell wieder in 2 Phasen auf. Die Zufuhr von nicht emulgiertem Öl als Nährstoff zum Blute würde zur Bildung einer Blutembolie (Lungenembolie, Hirnembolie, etc) führen, was Organschäden oder sogar den Tod des so behandelten Patienten zur Folge hätte.

Auch der Versuch, durch Beimischung von die Oberflächenspannung verringernden Emulgatoren (siehe obige Auflistung) stabile Emulsionen zur intravenösen Infusion herzustellen hätte mit ebensolcher Sicherheit für so behandelte Patienten ähnliche Konsequenzen, da die Emulgatoren proportional zu ihrer Oberflächenspannung verringernden Wirkung eine hämolytische, d.h. Blutkörperschädigende und Kapillarmembran-Durchlässigkeitserhöhende Wirkung im Blutplasma und den Blutgefäß-endungen entfalten würden, was wiederum zur Bildung von Lungenödemen oder zum Tod durch hämolytischen Schock direkt nach intravenöser Infusion führen würde.

Untersuchungen, die diese Gefahrenanalyse untermauern, wurden bereits zwischen 1950 und 1962 im Rahmen der Ursachenforschung zu Todesfällen nach Anwendung der mittlerweile vom Markt genommenen Lipid-Infusionslösung LIPOMUL (Upjohn) und ABBOLIPID (Abbott) durchgeführt und publiziert.

So zeigen Untersuchungen von MEYER und WALTZ aus dem Jahr 1959 eine cremig-weißliche Veränderung des Blutplasmas und die vollständige Störung der Blutgerinnungsfähigkeit nach Lipomul-Injektionen.

(NEUROLOGY – Official Journal of the American Academy of Neurology, Volume IX Jan.-Dec. 1959 S. 728-740)

LEVEEN, GIORDANO und SPLETZER fanden 1961 in untersuchtem Blut nach Lipomul-Infusionen ebenfalls eine als „creaming“ bezeichnete Konsistenzveränderung des Blutplasmas sowie Ausfällungen eines Phosphatid-haltigen Emulsions-Stabilisators.

(ARCHIVES OF SURGERY, Volume 83, Juli-Dec. 1961, S.311-321)

Bereits im Jahre 1950 beschrieben LEVEEN, PAPPS, RESTUCCIA und MULHOLLAND die Oberflächenspannung vermindernde Wirkung von Emulgatoren als Ursache für die Schädigungen der Zellmembranen der Kapillaren des Blutgefäßsystemes, Hämolyse, Anämie und Lungenödeme sowie die Entstehung von Hyperlipämie (erhöhtem Blutfettgehalt) und Embolien hervorgerufen durch die Fettanteile der Emulsionen.

(THE AMERICAN JOURNAL OF DIGESTIVE DISEASES, Volume 17, Number 1, January 1950, S.20-24)

Zumindestens das Auftreten von Dyslipoproteinämie und Hypercholesterolämie als Charakteristikum einer Verschlußikteritis werden auch in neueren Untersuchungen von HAJRI, FEREZOU und LUTTON als „übliche Folgen der intravenösen Infusion von INTRALIPID (Baxter)“ bezeichnet.

(BIOCHIMICA ET BIOPHYSICA ACTA, Volume 1047 (1990) S. 121-130)

Unter Berücksichtigung der bis hier genannten Gründe halten wir ein Verbot der oben genannten Substanzen für angebracht, da die hier genannten ölhaltigen Infusionslösungen wegen der durch sie hervorgerufenen Wirkungen auf den menschlichen Körper nicht als Heilmittel im eigentlichen Sinne betrachtet werden können.

Aus unserer Sicht sind diese Substanzen zur Behandlung von Patienten, die nur intravenös ernährt werden können, ohne weiteres durch die intravenöse Gabe von isotonischer Kochsalzlösung zur Nährstoffzufuhr und zum Ausgleich des Flüssigkeitsverlustes zu ersetzen, einem im Krankenhausalltag bewährten Mittel, dessen Verabreichung nachgewiesenermaßen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge hat.


Bis zur Entscheidung und Durchsetzung eines Produktions- und Anwendungsverbotes wären die bei den Produzenten, im pharmazeutischen Großhandel und in den Krankenhausapotheken vorhandenen Bestände sicherzustellen bzw. zu vernichten, um eine Weiterverbreitung oder die Anwendung der Substanzen bei außerhalb von Krankenhäusern mittels Infusionstherapie behandelten Patienten auszuschließen.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage der irrtümlichen und missbräuchlichen Anwendung dieser Substanzen.

Unterstellt man die im Vorangegangenen beschriebene Wirkung der Mittel auf den menschlichen Organismus, so wäre eine Deklaration als Fettlösung zur intravenösen Nährstoffzufuhr unangebracht, falsch und irreführend. Die Substanzen wären weder Arzneimittel noch Nährstoffe sondern im günstigsten Falle als „Gesundheitsschädlich“ oder „Giftig“ einzustufen, was eine entsprechende Kennzeichnungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung (siehe unten) nach sich ziehen würde.

Vor Durchsetzung eines Verbotes und Sicherstellung der Infusionsflaschenbestände wäre im Rahmen einer Notverordnung eine Kennzeichnung der Gebinde mit den vorgeschriebenen Markierungen für die Verpackungen kennzeichnungspflichtiger gesundheitsschädlicher oder giftiger Substanzen durchzuführen um so eine mögliche unbeabsichtigte und irrtümliche Anwendung am Menschen auszuschließen.


Für diese, hiermit beantragte ersatzweise Maßnahme der Kennzeichnung als „Gesundheitsschädlich“ bzw. „Giftig“ bis zur Durchsetzung eines Verbotes und der Sicherstellung der Substanzen bestehen die im Folgenden genannten Gründe:

Das Auftreten der oben beschriebenen, gesundheitsschädigenden Wirkungen durch die intravenöse Infusion der Lipid-Infusionslösungen steht in direktem Verhältnis zur Infusionsmenge und Infusionsgeschwindigkeit, also dem Mischungsverhältnis der Substanzen mit dem Blut sowie der Verdünnung derselben durch den Weitertransport im Blutgefäßsystem.

Bei der schnellen Vermischung größerer Mengen der Infusionslösung mit dem Blut ist davon auszugehen, dass innerhalb kurzer Zeit eine Blutembolie bzw. ein hämolytischer Schock den Patienten irreversibel schädigen und seinen Tod verursachen würden.

Bei der Verabreichnung geringer Infusionslösungsmengen über einen längeren Zeitraum träten die ebenso lebensbedrohlichen Blut- und Organschädigungen (Embolien, Blutgerinnungsstörungen, Anämie, Ödeme, etc.) zeitversetzter auf und sind nicht notwendigerweise ursächlich mit der Gabe von Lipid-Infusionslösungen in Zusammenhang zu bringen.

Da die sogenannte parenterale Ernährung, also die intravenöse Nährstoffzufuhr im Krankenhausalltag zumeist bei Patienten praktiziert wird, denen „eine allgemein ungünstige Entwicklungsprognose ihres Gesundheitszustandes“ diagnostiziert wurde (insbesondere weil diese Patienten „keine Nahrung über den Darm mehr aufnehmen würden“), also deren weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes „vom Behandlungspersonal vorausgesehen“ wird, werden die nach intravenöser Zufuhr von Lipid-Infusionslösungen einsetzenden Blut-, Blutgefäß- und Organschädigungen bzw. deren äußerlich am Patienten sichtbaren Konsequenzen (Ikterus, etc.) „zumeist als Zeichen einer sowieso erwarteten Zustandsverschlechterung gewertet“, und nicht in Zusammenhang mit den verabreichten Substanzen gebracht.

Lipid-Infusionslösungen haben also den Charakter einer „verdeckt einsetzbaren Waffe“.

Unseren Untersuchungen zu Folge sind aus Krankenhäusern Fälle bekannt geworden, in denen vom Pflegepersonal Lipid-Infusionslösungen „zur schnelleren Verabreichung aus ihren sterilen Verpackungsgebinden (Infusionsflaschen) entnommen und in Injektionsspritzen umgefüllt“ worden sein sollen. Die intravenöse Injektion aus 250ml Injektionsspritzen würde dann „auf einmal durch Injektion der gesamten Infusionsmittelmenge in die Vene“ erfolgen, da „sich das Pflegepersonal ja nicht stundenlang neben den Patienten setzten könne“ um die Substanz entsprechend der vorgegebenen Dosierungsanleitung im Mengenverhältnis von maximal 1-2 Gramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag langsam in die Vene eintropfen zu lassen.

Es obliegt also der Einzelfallbewertung, ob der Tod eines Patienten nach Lipidinfusionsgabe aus Unkenntnis des Pflegepersonales bezüglich der Wirkung der Infusionsmittel geschieht oder ob er als Folge der beabsichtigten Herbeiführung des Todes anzusehen ist.

Abschließend ist festzustellen, dass die Existenz der Lipid-Infusionslösungen, durch

  • deren irreführende Deklaration als „Nährlösungen“, durch

  • deren Anwendung in Verbindung mit Negativprognosen bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes von Krankenhauspatienten und durch

  • das offensichtliche Wissensdefizit über die bereits vor 40-50 Jahren festgestellten, sich aus dem schlichten physikalischen Mischungsverhalten von Fetten in wässrigen Lösungen ergebenden, gesundheitsschädlichen Wirkungen

eine „Grauzone“ bei der Behandlung von Krankenhauspatienten entstanden ist, die einen Verkettungsmechanismus zwischen Diagnose, Behandlung, Substanzverabreichung und Eintritt des Todes des Patienten erzeugt, der dem hippokratischen Grundsatz von der Verpflichtung zur Erhaltung des Lebens widerspricht.

Es darf aber bei der Behandlung von Patienten keinen zum Tode führenden Automatismus geben.

Es darf auch keinen, durch die Existenz der Lipid-Infusionslösungen bedingten, quasi ritualisierten Gewöhnungsprozeß an eine diagnostizierte Endstadiumsbehandlung von Krankenhauspatienten geben.

Jegliche Heilbehandlung, insbesondere der Umgang mit Menschen, die dem in Krankenhäusern tätigen Personal anvertraut wurden oder sich diesem anvertrauten, muß auf die Wiederherstellung der Gesundheit dieser Menschen ausgerichtet sein.

In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich


mit freundlichen Grüßen

Dipl. Biol. Peter Zanger
Geschäftsführer CID-Forschung / CID-Verlag
Weilmünster, Donnerstag 27. Oktober 2005

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